Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist dem Schutz gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen…
Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist und ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug vorliegt…