Der Inhaber eines Kennzeichnungsrechtes kann gegen einen Dritten, der sich einen verwechselungsfähigen Domainnamen hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll…
…wie der BGH mit Urteil vom 02.12.2004 (Az.: I ZR 207/01) entschieden hat. Die Leitsätze des Urteils im Einzelnen…