Der Sender wurde von einem Privatmann mit bürgerlichem Namen „Schmidt“ auf Freigabe der Domain „schmidt.de“verklagt.
Mit Urteil vom 13.12.2007 (Az.: 13 U 117/05) hat das OLG Celle der Berufung von Sat 1 stattgegeben und diese Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 12 BGB gegen Sat 1 auf Freigabe des Domainnamens, weil Sat 1 die Registrierung dieses Domainnamens von einem Namensträger – nämlich dem bekannten Showmaster Haraldt Schmidt – gestattet worden sei.
„Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Nebenintervenient der Beklagten gestattet hat, eine Registrierung des Domainnamens „schmidt.de“ vorzunehmen.“
Das gelte jedoch nur dann soweit die anderen Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit hätten zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert sei. Von einer solchen Überprüfungsmöglichkeit sei auszugehen, wenn ein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter des Namensträgers registriert und dann alsbald für eine Homepage des Namensträgers genutzt werde (BGH, Urteil vom 8.022007 – Az. I ZR 59/04, BGHZ 171, 104). Dies sei vorliegend der Fall gewesen:
„Für den Kläger bestand zu dem Zeitpunkt, als er im Wege des Dispute-Eintrags bei der DENIC ein Recht an dem Domainnamen angemeldet hat, eine einfache und zuverlässige Möglichkeit zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert worden ist. Zu dem fraglichen Zeitpunkt bestand unter dem Domainnamen „schmidt.de“ unstreitig ein Internet-Auftritt, der sich auf die bis zum Jahr 2004 bei der Beklagten erschienene Sendung „Harald Schmidt-Show“ bezog. Dies war als solches für einen Betrachter ohne weiteres dadurch erkennbar, dass auf der betreffenden Internetseite u. a. großformatig der Schriftzug „Harald Schmidt-Show“, Konterfeis des Nebenintervenienten und weiterer Mitwirkender der Show sowie verschiedene Links zu bestimmtem Themenpunkten der „Harald Schmidt-Show“ abgebildet waren.
Protagonist und alles dominierendes Element dieser Show war – wie gerichtsbekannt ist – der Nebenintervenient. Im Hinblick auf diese untrennbare Verknüpfung der „Harald Schmidt-Show“ mit der Person des Nebenintervenienten stellte sich der auf der Homepage „schmidt.de“ vorhandene Internet-Auftritt als ein solcher des Nebenintervenienten dar. Insoweit ist es ohne Belang, ob – was von den Parteien nicht erörtert worden ist – die Sendung “Harald Schmidt-Show“ von dem Nebenintervenienten selbst oder von der Beklagten produziert worden ist. Denn selbst in dem letztgenannten Fall wäre diese Sendung aufgrund der von dem Fernsehzuschauer vorgenommenen Gleichsetzung der „Harald Schmidt-Show“ mit dem Nebenintervenienten immer noch als dessen Produkt i. S. des vorgenannten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2007 anzusehen. Entscheidend ist danach nämlich allein, ob der Prätendent nach Kenntnisnahme von dem unter dem Domainnamen vorhandenen Internet-Auftritt davon ausgehen musste, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist. Das ist hier der Fall.
An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb etwas, weil auf der genannten Internetseite neben den vorgenannten Merkmalen auch ein Schriftzug der Beklagten sowie Links zu allgemeinen, nicht in Beziehung zu der “Harald Schmidt-Show“ stehenden Programmpunkten der Beklagten abgebildet waren. Dass auf der streitgegenständlichen Homepage Verweise auf die Beklagte vorhanden waren, ist zunächst einmal bereits naheliegend, da die Sendung „Harald Schmidt-Show“ bei der Beklagten erschienen ist. In jedem Fall traten die vorgenannten Umstände aber nicht so in den Vorder- und gleichzeitig die auf die „Harald Schmidt-Show“ als solches hinweisenden Umstände so in den Hintergrund, dass die Internetseite nicht mehr als Internet-Auftritt des Nebenintervenienten, sondern vielmehr als ein solcher der Beklagten hätte angesehen werden können.“