Mit Urteil vom 15.08.2008 (Az.: 6 U 51/08) hatte das OLG Köln die Frage zu entscheiden, ob der Admin-C als Störer vor Kenntniserlangung von Rechtsverletzungen haftet.
„Im Streitfall hat der Beklagte beide Domains auf die Abmahnung der Klägerin hin löschen lassen, weshalb sich die Frage nach den Voraussetzungen einer Haftung des Admin-C für erst nach Kenntniserlangung/ Abmahnung begangene Rechtsverletzungen nicht stellt. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob seine Störerhaftung – und die aus dieser folgende Verpflichtung zur Tragung von Abmahnkosten – auchschon zuvor für entweder durch die Domainregistrierung oder durch Webinhalte begangene (Marken-) Rechtsverletzungen anzunehmen ist.“
Diese Frage verneinte das Gericht im Wesentlichen mit folgender Begründung:
„Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheint es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen. Eingedenk dessen, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH a.a.O. S.1040 – ambiente.de), ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum ihn dennoch im Ergebnis gleichrangige Untersuchungspflichten treffen sollen, die zudem auch noch den Zweck haben, außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen E. und Domaininhaber – und nur in dieses ist er eingebunden – stehende Rechtsinhaber zu schützen.“
und weiter…
„Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stehen der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheint es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten. Zu bedenken ist überdies, dass der Admin-C nach seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen in Einzelheiten verändern kann. Er kann ausschließlich eine rechtsverletzend benutzte Domain vollständig löschen lassen, wobei diese denkbar weitgehende, äußerste Maßnahme vielfach sogar über die allenfalls gebotenen Unterlassungspflichten des täterschaftlich handelnden Domaininhabers gegenüber dem Verletzten hinausgehen wird und deshalb unverhältnismäßig ist.“
Das OLG Köln hat die Revision zugelassen, da die Haftung des Admin-C in der Rechtsprechung umstritten ist.
„Seine Haftung für schon aus Anlass der Registrierung – und folglich vor Kenntniserlangung etwa durch eine Abmahnung – begangene Rechtsverletzungen bejaht haben im Rahmen kennzeichenrechtlicher Entscheidungen das OLG München (in MMR 2000, 277 – Intershopping.com) sowie das OLG Stuttgart (in MMR 2004, 38, 39 – Störerhaftung des Admin-C), letzteres unter Betonung der sich aus den Registrierungsbedingungen ergebenden rechtlichen Möglichkeiten des Admin-C, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken.
Der 5. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in GRUR-RR 2004, 175, – Löwenkopf) hat eine Handlungspflicht des Admin-C „spätestens“ ab Kenntniserlangung/Abmahnung angenommen.
Die Haftung des Admin-C abgelehnt haben demgegenüber das OLG Koblenz (in MMR 2002, 466 – vallendar. de) für den Fall einer namensverletzenden Domaineintragung sowie der 7. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in MMR 2007, 601, 602 – Haftung des Admin-C eines Suchmaschinenbetreibers) und das KG (in MMR 2006, 392, 393 – Störerhaftung des Admin-C eines ausländischen Suchmaschinenbetreibers) in Konstellationen von mit der Domain verknüpften rechtsverletzenden Webinhalten.“