Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken „Scout“ und „4YOU“. Sie hat Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ entwickelt, in denen sie qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und (neben diesen bestehende) Internetshops stellt. Ein Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet wird ausgeschlossen. Die Klägerin verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln über eBay. Die Beklagte stellte daraufhin die Belieferung ein. Die Klägerin hält den Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen für kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung mit den Markenprodukten.
Das Landgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin zum 6. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der Senat führt aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Klägerin angesichts des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt.
Die Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ stellen ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar. Solche Vertriebssysteme sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und § 1 GWB ausgenommen. Dabei kommt es u.a. darauf an, dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpft und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen sind. Die Anforderungen müssen außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.
Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall; dabei ist die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Der Senat ist ferner der Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.
Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay ist nach Ansicht des Senats mit diesen zulässigen Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren, so dass die Weigerung der Beklagten, die Klägerin weiter mit den Markenprodukten zu beliefern, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Dass eBay auch die Möglichkeit eines Vertriebs über sog. eBay-Shops bietet, die nach Darstellung der Klägerin entsprechend den Anforderungen der Beklagten ausgestaltet werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Klägerin macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Aus ähnlichen Gründen liegt nach Auffassung des Senats auch ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nicht vor. Das Interesse der Klägerin an der zusätzlichen, nach ihrer Darstellung wirtschaftlich günstigen Absatzmethode über die Auktionsplattform tritt hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschließen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009 – 6 U 47/08 Kart. –
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009