Die Gegenseite hatte eine Google-Adwords-Werbeanzeige geschaltet, welche die Marke und den kennzeichnenden Teil des Unternehmensnamens unserer Mandantschaft enthielt. Produkte unserer Mandantin bot die Gegenseite nicht an. Vielmehr handelte es sich um ein Preisportal, was jedoch weder aus der Anzeige noch aus der verlinkten Domain ersichtlich war.
Auf eine außergerichtliche Abmahnung gab die Gegenseite keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sondern wies die geltend gemachten Ansprüche zurück.
Daraufhin haben wir für unsere Mandantin Unterlassungsklage vor dem Landgericht Köln erhoben. In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht die Gegenseite daraufhin, dass die streitgegenständliche Werbeanzeige die Marken- und Unternehmensnamensrechte unserer Mandantschaft eindeutig verletzt. Daraufhin gab die Gegenseite ein Anerkenntnis ab und wurde antragsgemäß zur Unterlassung sowie zum Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung verurteilt. Zudem wurden der Gegenseite die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Im Nachgang konnte außergerichtlich ein angemessener Schadensersatz für unsere Mandantschaft erzielt werden.