Das LG Stuttgart hat einen ADMIN-C mit Urteil vom 27.01.2009 (Az.: 41 O 101/08 KfH) zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass im Regelfall bereits in der Registrierung sog. „Tippfehlerdomains“ eine Rechtsverletzung zu sehen ist:
„Dabei kann dahinstehen, ob insoweit eine Markenverletzung gegeben ist, da die Registrierung sog. Tippfehlerdomains jedenfalls einen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb darstellt und das Namensrechts der Klägerin verletzt, darüber hinaus hierin eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung zu sehen ist.“
Für diese Rechtsverletzung sei der ADMIN-C im vorliegenden Fall auch verantwortlich:
„Für diese Rechtsverletzung haftet der Beklagte als administrativer Ansprechpartner der streitgegenständlichen Domains.
Die sich aus der Registrierung einer Rechte Dritter verletzenden Domain ergebenden Unterlassungs – und Beseitigungsansprüche sind nach allgemeiner Auffassung verschuldensunabhängig und richten sich gegen denjenigen, der willentlich und adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beigetragen hat, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung, der Handlung hat.
Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn eine Person – wie hier der Beklagte – sich gegenüber einem ausländischen Unternehmen, dessen Unternehmenszweck u.a. die Anmeldung einer Vielzahl inländischer Domains ist, bereit erklärt hat, als Admin-C zu fungieren, ohne sicherzustellen, dass er Kenntnis von der jeweiligen – rechtsverletzenden – Domaineintragung erhält.“
Dass Gericht war der Ansicht, dass dem ADMIN-C eine Prüfungspflicht hinsichtlich der eingetragenen Domain obliege:
„Der einem administrativen Verwalter bei der Eintragung obliegenden Überprüfungspflicht kann sich dieser nicht dadurch entledigen, dass er dem die Eintragung vornehmenden Unternehmen eine Generaleinwilligung erteilt. Durch den Verzicht auf die vorherige Kenntniserlangung von der Eintragung hat der Beklagte in Kauf genommen, dass seine Einwilligung für die Eintragung rechtsverletzender Domains benutzt wird. Mit einer solchen allgemeinen Einwilligung hat der Beklagte willentlich einen Tatbeitrag gesetzt, der aufgrund der rechtlichen Möglichkeit, auf die Eintragung bzw. den Eintragungsinhalt einzuwirken, die Störereigenschaft begründet.“
Die Störereigenschaft des Admin-C entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, dass ein ausländischer Domaininhaber stets einen inländischen Admin-C benötigt, wodurch nicht zuletzt die Möglichkeit von Rechtsmissbräuchen verhindert werden soll.
Vor diesem Hintergrund ist in der Zurverfügungstellung als administrative-Kontaktperson für einen ausländischen Domaininhaber eine adäquat kausale Unterstützungshandlung bezüglich der Registrierung der Domain zu sehen, mit der Folge der Verpflichtung des Admin C zur Beseitigung der von der Eintragung ausgehenden Störung.“