Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ist u.a. Inhaber der Wortmarken „E“, „F“, „G“, „X“, „Y“ und „Z“ und möchte diese – auch im Rahmen eines entsprechenden Intemetauftritts – jedenfalls zukünftig unternehmerisch bzw. gewerblich nutzen.
Der Kläger stellte zu diesem Zweck einen Antrag auf Registrierung der zuvor benannten insgesamt sechs einstelligen Domains. Die Beklagte – die DENIC (alleinige Registrierungsstelle für „.de“-Domains) – lehnte die Registrierungen unter Berufung auf ihre Vergabe-Richtlinien ab.
Um die Registrierungen der einstelligen Domains zu erreichen, erhob der Kläger gegen die DENIC eine entsprechende Klage.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das LG Frankfurt a.M. wies die Klage ab.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Registrierung der gewünschten Domains, auch wenn unstreitig einige zweistellige Domains – entgegen der Vergaberichtlinien – vergeben worden seien. Eine mögliche Ungleichbehandlung sei zumindest gerechtfertigt.
„Aufgrund der gebotenen Interessenabwägung ergibt sich, dass der Hintergrund für die Verweigerung der Vergabe von einstelligen Second Level Domains die Ungleichbehandlung von Interessenten entsprechender Domains rechtfertigt.“
In der Urteilsbegründung folgte das Gericht der Ansicht der Beklagten. Die Beklagte dürfe sich die Möglichkeit erhalten, zukünftig den Namensraum unter „.de“ regional aufzuteilen, um ihn gegebenenfalls zu erweitern. So bestünde für die Beklagte zukünftig die Möglichkeit, einstellige Second Level Domains zu verwenden und sodann dem Publikum die Registrierung von Domains auf dem Third Level zu ermöglichen.
Auch die Nutzung der zur Regionalisierung möglicherweise nicht benötigten einstelligen Domains, könne sich die Beklagte zur Benennung der von ihr betriebenen Nameserver vorbehalten, um deren Benennung aus Gründen der Datensparsamkeit und der daraus resultierenden Leichtgängigkeit des Internetverkehrs möglichst kurz zu halten.
„Die Nichtvergabe bestimmter Second Level Domains erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie — wie vorliegend – dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen. Es sind derzeit über zwölf Millionen Domains registriert, so dass es für Interessenten immer schwieriger wird, sich Bezeichnungen für Second Level Domains zu überlegen, die eine sinnvolle Zuordnung zu ihrer Person bzw. ihrem Unternehmen darstellen, aber noch nicht vergeben sind. Dieses Problem wird durch die beabsichtigte Maßnahme entschärft.“
und weiter…
„Es erscheint sachgerecht, für die beabsichtigte Vervielfältigung der Anzahl der zur Verfügung stehenden Domains solche Second Level Domains als gemeinsame Registrierungsebene für Third Level Domains zu verwenden, die Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen. Durch eine Bündelung verschiedener Third Level Domains unter der Bezeichnung eines Kfz-Zulassungsbezirks wird ein sinnvolles und für den Verkehr nachvollziehbares Zuordnungskriterium geschaffen, so dass die von den Interessenten beabsichtigte sinnvolle Bezeichnung der Third Level Domains gewährleistet ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Verwendung des Kürzels „x“. Zwar dient dieses Kürzel, ebenso wie das Kürzel „y“, nicht der Regionalisierung wie beispielsweise das Kürzel „f“. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Verkehr, wenn er sich denn erst an Third Level-Registrierungen entsprechend der Kfz-Kürzel gewöhnt hat, unter „x.de“ Registrierungen bspw. für NATO-Dienstleistungen suchen oder nutzen wird. Wenn der Kläger demgegenüber einwendet, dass bereits jetzt eine Regionalisierung auf der Second Level Domainebene vorgenommen werden kann (Beispiel: „meier-fide“), ist dies mit der von der Beklagten ins Auge gefassten Regionalisierung nicht vergleichbar. Während der Verkehr, eine entsprechende Durchsetzung vorausgesetzt, unter einer Second Level Domain „f.de“ allerlei Personen bzw. Unternehmen in einer bestimmten Region gleichsam intuitiv suchen wird, dürfte eben dieser Vekehr ein an die Hauptbezeichnung angehängtes „-f“ eher als Namensbestandteil, nicht aber als regionales Unterscheidungskriterium ansehen. Vergleichbares gilt hinsichtlich „meier-x.de“, da dort ebenfalls durch den Verkehr allenfalls eine Namensassoziation, nicht aber eine Orientierung an einem unterscheidungskräftigen Obergriff erfolgen wird.
Weiter streitet für das Vorliegen eines sachgerechten Vorgehens der Beklagten, dass unstreitig in anderen Ländern wie den USA, Polen, Schweden und Japan solche regionalen Subdomains unter der Bezeichnung des Ortes, des Kreises, der Stadt oder der Region — jeweils als Second Level Domain unter der länderbezogenen Top-Level-Domain — registrierbar sind.“
Der Kläger berief sich im Prozess unter anderem auch auf das VW-Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 29.04.2008 zu Az. 11 U 32/04). In diesem Fall hatte das OLG Frankfurt die Beklagte verpflichtet, die zweistellige Domain „vw.de“ zu registrieren. Im vorliegenden Fall befanden die Richter die Rechtssprechung des OLG Frankfurt jedoch aus folgenden Gründen für nicht einschlägig:
„Das rein ökonomische Interesse des Klägers an der Nutzung der einstelligen Domain „x“ hat demgegenüber im Rahmen der Abwägung zurückzutreten, unterstellt, dass dem Kläger überhaupt ein abwägungsfähiger Nachteil durch die Nicht-Vergabe entsteht. Dies erscheint angesichts der Rechtssprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 29.04.2008 zu Az. 11 U 32/04) zumindest zweifelhaft. Der vorzitierten Entscheidung lag ein mit dem vorliegend zu entscheidenden insoweit nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als die dortige Klägerin schon Jahrzehnte vor Entwicklung des Internet unter der kurzen und prägnanten, berühmten Kennzeichnung „VW“ tätig war und deshalb davon auszugehen war, dass etwaige Interessenten sie unter der Domain „vw.de“ suchen würden, unter der die dortige Klägerin jedoch nicht zu finden war. Vorliegend ist hingegen über ein Geschäftsmodell des Klägers zu befinden, das sich noch im Planungsstadium befindet. Mangels einer im Verkehr durchgesetzten Verbindung des Geschäftsmodells des Klägers mit dein Buchstaben „x“ ist deshalb im Rahmen der Abwägung zu überlegen, ob der Kläger nur unter dem Buchstaben „x“ sein Geschäftsmodell entfalten kann. Dies ist, unabhängig von der Frage, ob eher der Buchstabe „x“ oder eher die Buchstabenfolge „xxx“ für Erwachsenenunterhaltung im Internet stehen, nicht der Fall. Der Kläger kann unproblematisch jenen Teil der Erwachsenenunterhaltung, den er vermarkten möchte, mindestens dreibuchstabig benennen (z. B. „sex“) und diese dann zulässigen Benennungen dann bei der Beklagten registrieren lassen. Dass u. U. einige dieser Benennungen für Teile der Erwachsenenunterhaltung schon von anderen Internetnutzern bei der Beklagten registriert worden sind, ist für die vorliegend vorzunehmende Abwägung irrelevant. Jedenfalls hat ein dem Kläger durch die Nicht-Erteilung der Domain „x“ entstandener / entstehender Nachteil, so nachvollziehbar das Interesse des Klägers aus ökonomischer Sicht ist, hinter das gemeinwohlorientierte Interesse der Beklagten an der Schaffung bzw. Offenhaltung von Möglichkeiten sinnvoller Zuordnung von Domains zu Personen bzw. Unternehmen zurückzutreten.“
Quelle: Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 20.05.2009, Az.: 2-6 O 671/08