In dieser Sache hatte die Herstellerin einer bekannten Luxus-Handtasche eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen ein Berliner Modelabel beantragt, das Kleider und Taschen herstellt, die an die Luxus-Handtasche erinnern. Das Berliner Modelabel hat sich dagegen in diesem Verfahren auf seine Kunst- und Meinungsfreiheit berufen und argumentiert, dass die Modekreationen eine gesellschaftliche Kritik darstellten und aus diesem Grunde keine Markenverletzung vorliege.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Markenverletzung verneint und hat die Eilanträge der Herstellerin der Luxus-Handtasche mit Beschlüssen vom 19.09.2023 zurückgewiesen. Die Antragstellerin könne sich in dieser Sache nicht mit Erfolg auf ihre europäischen Markenrechtsschutz berufen. Die Kunstfreiheit des Berliner Modelabels sei aufgrund der gesellschaftskritischen Inszenierung höher zu gewichten als das Eigentumsrecht der Herstellerin der Luxus-Handtasche. Die Anlehnung an die Luxus-Handtasche der Antragstellerin sei dabei nur ein Teil der gesamten Inszenierung.
Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
Die Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. im Volltext: Markenrechtlicher Schutz von Luxus-Handtaschen | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen
Der Beschluss des LG Frankfurt a.M. im Volltext: LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.09.2023 – 2-06 O 532/23 – openJur