wie der BGH mit Urteil vom 17.05.2001 (Az.: I ZR 216/99) entschieden hat.
Der Internet-Nutzer bedürfe – von der Gefahr einer Irreführung abgesehen – nicht des Schutzes gegen die Verwendung beschreibender Begriffe. Der BGH geht dabei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt. Erscheine einem solchen Internet-Nutzer die Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt er statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, sei er sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode im klaren. Er sei sich bewußt, dass es auf Zufälle ankommen könne (etwa auf die Schreibweise mit oder ohne Binde- oder Unterstreichungsstrich), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot findet. Lädt der fragliche Gattungsbegriff ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein, erkenne der Internet-Nutzer auch, daß er mit dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Internet-Angebots erhalte. Verzichte er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liege darin keine unsachliche Beeinflussung.
Der BGH betont allerdings auch, dass im Einzelfall in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen kann. Dieser Gefahr der Irreführung könne allerdings auch dadurch ausgeschlossen werden, daß auf der Homepage ein Hinweis darauf angebracht wird, dass es außer dem jeweiligen Anbieter auch noch weitere Anbieter der speziellen Leistung gibt.