Die Benutzung dieser Marke durch You-Q würde wahrscheinlich die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken BEATLES und THE BEATLES, deren Inhaberin die Apple Corps ist, beeinträchtigen.
Im Januar 2004 meldete die Handicare Holding BV beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein aus dem Wort „BEATLE“ bestehendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke für Apparate zur Beförderung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit (elektrische Rollstühle) an.
Die von der Gruppe „The Beatles“ gegründete Apple Corps Ltd. erhob jedoch gegen diese Anmeldung Widerspruch, den sie auf ihre zahlreichen älteren Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken, darunter die Wortmarke „BEATLES“ und mehrere aus dem Wort „BEATLES“ oder „THE BEATLES“ zusammengesetzte Bildmarken, stützte.
Am 31. Mai 2010 wies das HABM die Anmeldung von Handicare mit der Begründung zurück, dass es aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen, der hohen Wertschätzung, die die älteren Marken von Apple Corps seit langem erlangt hätten, und der Überschneidung der relevanten Verkehrskreise wahrscheinlich sei, dass Handicare durch die Benutzung der angemeldeten Marke die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von Apple Corps beeinträchtigen würde. Es bestehe somit die ernste Gefahr, dass die älteren Marken von Apple Corps beeinträchtigt würden.
Handicare, die nach Klageerhebung in You-Q BV umbenannt wurde, hat beim Gericht beantragt, diese Entscheidung aufzuheben.
Das Gericht bestätigt mit seinem heutigen Urteil die Auffassung des HABM und weist die Klage ab.
Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass das HABM anhand der vorgelegten Angaben, insbesondere über den Verkauf von Schallplatten der Beatles, davon ausgehen konnte, dass die älteren Marken THE BEATLES und BEATLES bei Ton- und Bildaufnahmen sowie Filmen eine hohe Wertschätzung und bei Nebenprodukten wie Spielzeug und Spielen eine – wenngleich geringere – Wertschätzung genießen.
Außerdem hat das HABM zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sehr ähnlich sind.
Darüber hinaus haben diese Marken Unterscheidungskraft, so dass die breite Öffentlichkeit, insbesondere in den nicht englischsprachigen Staaten der Union, unmittelbar an die gleichnamige Gruppe und deren Produkte denkt.
Ferner hat das HABM zu Recht festgestellt, dass es zwischen den Verkehrskreisen, auf die die einander gegenüberstehenden Zeichen abzielen, insofern eine Überschneidung gibt, als auch Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu der breiten Öffentlichkeit gehören, auf die die älteren Marken abzielen.
Infolgedessen war das HABM zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass es trotz des Unterschieds zwischen den fraglichen Waren eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen gibt.
Aufgrund dieser Verbindung neigen die relevanten Verkehrskreise, auch ohne dass eine Verwechslungsgefahr besteht, dazu, die mit den älteren Marken verbundene Wertschätzung auf die mit der angemeldeten Marke versehenen Waren zu übertragen. Das mit den älteren Marken verbundene Ansehen steht – selbst nach 50 Jahren – noch immer für Jugend und eine gewisse Gegenkultur der sechziger Jahre und ist nach wie vor positiv. Dieses positive Image könnte den von der angemeldeten Marke erfassten Waren zugute kommen, weil die relevanten Verkehrskreise gerade aufgrund des erlittenen Handicaps von dem sehr positiven Bild von Freiheit, Jugend und Mobilität, das mit den Marken BEATLES und THE BEATLES verbunden ist, besonders angezogen würden, zumal ein Teil der Verkehrskreise, auf die die Waren von You-Q abzielen, zu der Generation gehört, die die Produkte der Beatles in den sechziger Jahren kannte, wobei sich einige dieser Personen nunmehr von den von der angemeldeten Marke erfassten Waren angesprochen fühlen könnten. You-Q könnte daher ihre eigene Marke durch Übertragung dieses Ansehens auf den Markt bringen, ohne große Risiken einzugehen und ohne die Einführungskosten, insbesondere für Werbung, einer neuen Marke tragen zu müssen.
Das Gericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass das HABM frei von Rechtsfehlern festgestellt hat, dass You-Q wahrscheinlich die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von Apple Corps oder einiger ihrer Marken durch die Benutzung der angemeldeten Marke beeinträchtigen würde.
Urteil in der Rechtssache T-369/10
You-Q BV / HABM
Quelle: PRESSEMITTEILUNG Nr. 41/12 vom 29.03.2012 des Gerichtes der Europäischen Union