Die Marke ist rein beschreibenden Charakters, da ein angemessen verständiger Durchschnittsverbraucher glauben könnte, dass es sich bei ihr um eine Beschreibung der Merkmale der fraglichen Ware handelt.
Herr Giampietro Torresan ließ im Jahr 2003 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen CANNABIS für Biere, Weine und Spirituosen als Gemeinschaftsmarke eintragen. Auf Antrag der Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland wurde die Marke vom HABM für nichtig erklärt, da die Marke beschreibend sei.
Das HABM vertrat die Auffassung, dass der Begriff „Cannabis“ umgangssprachlich sowohl eine Hanfpflanze als auch ein Betäubungsmittel bezeichne und vom Durchschnittsverbraucher als klarer und unmittelbarer Hinweis auf die Merkmale der Waren aufgefasst werde, für die die Marke angemeldet worden sei.
Herr Torresan wendete gegen diese Entscheidung ein, dass die Marke CANNABIS Unterscheidungskraft habe, denn es handele sich sowohl um einen Gattungsbegriff als auch um eine reine Phantasiemarke, die in keinem – auch nur mittelbaren – Zusammenhang mit Bier und Getränken im Allgemeinen stünden. Als Gattungsbegriff sei „Cannabis“ die wissenschaftliche Bezeichnung einer Blütenpflanze, aus der bestimmte Betäubungsmittel gewonnen würden und auch Heilsubstanzen extrahiert werden könnten. Das Zeichen CANNABIS gebe es als Marke seit 1996 auf dem italienischen Markt. Es habe seit 1999 als Gemeinschaftsmarke für Biere, Weine und Spirituosen einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt. Auf jeden Fall sei der Begriff „Cannabis“ nicht üblich, um Biere oder alkoholische Getränke zu bezeichnen.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Begriff „Cannabis“, auch „Hanf“ genannt, drei mögliche Bedeutungen hat:
- eine Hanfpflanze, deren gemeinsame Marktorganisation gemeinschaftlich geregelt ist und deren Erzeugung in Bezug auf den Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC), den Cannabis Wirkstoff, sehr strengen Rechtsvorschriften unterliegt;
- einen Suchtstoff, der in vielen Mitgliedstaaten verboten ist;
- eine Substanz, deren mögliche therapeutische Verwendung derzeit diskutiert wird.
Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass Cannabis im Lebensmittelbereich in verschiedenen Formen (Öle, Kräutertees) und in unterschiedlichen Zubereitungen (Tees, Teigwaren, Backwaren, Getränke mit oder ohne Alkohol usw.) verwendet wird, die eine sehr niedrige THC-Konzentration besitzen und daher keine bewusstseinsverändernden Wirkungen entfalten.
Ferner erinnert das Gericht daran, dass gemäß der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke Zeichen und Angaben von der Eintragung als Marken ausgeschlossen sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware dienen können und die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die beanspruchte Ware entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können. Diese beschreibenden Zeichen sind nämlich nicht geeignet, die den Marken eigene Funktion eines Herkunftshinweises zu erfüllen. Der beschreibende Charakter einer Marke ist in Bezug auf die Waren, für die die Marke eingetragen worden ist, sowie im Hinblick darauf zu beurteilen, wie ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Waren vermutlich wahrnimmt.
Das Gericht hat daher geprüft, ob ein Durchschnittsverbraucher beim bloßen Anblick eines Getränks der Marke CANNABIS denken könnte, dass es sich bei dieser Marke um eine Beschreibung der Merkmale des Getränks handelt.
Dazu stellt das Gericht zum einen fest, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Zeichen CANNABIS und bestimmten Merkmalen der genannten Waren besteht, da Cannabis bei der Herstellung zahlreicher Lebensmittel, darunter der von Bier und bestimmten Getränken, verwendet wird, und zum anderen, dass das Wort „Cannabis“ ein wissenschaftlicher lateinischer Begriff ist, der in mehreren Sprachen der Europäischen Gemeinschaft existiert und der breiten Öffentlichkeit durch seine Präsenz in den Medien bekannt ist.
Infolgedessen ist dieser Begriff für den angesprochenen Verbraucher im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verständlich. Deshalb wird der Durchschnittsverbraucher der Gemeinschaft die Marke CANNABIS als Beschreibung eines Merkmals der fraglichen Produkte wahrnehmen. Dieses Merkmal ist, so das Gericht, für die Kaufentscheidung des Verbrauchers entscheidend, weil ihn die Möglichkeit reizen könnte, die gleichen Wirkungen wie mit dem Konsum von Cannabis zu erzielen.
Aus diesen Gründen hat das Gericht die Klage von Herrn Torresan abgewiesen und die Entscheidung des HABM, mit der dieses die Eintragung der Marke CANNABIS für Getränke, die Hanf enthalten können, für nichtig erklärt hat, bestätigt.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, gemeinschaftsrechtswidrige Handlungen der Gemeinschaftsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorganen oder Einzelnen beim Gerichtshof oder dem Gericht erster Instanz erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Gemeinschaftsorgan hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gerichts erster Instanz angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 103/09 vom 19.11.2009