wie das OLG München mit Urteil vom 06.12.2007 (Az.: 29 U 4013/07) entschieden hat.
Zur Begründung führt das OLG München aus:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Schaltung einer Anzeige mit einem zum Schlüsselwort „Impuls“ weitgehend passenden Keyword nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu II. 1. a) eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses Zeichens dar. Die Frage einer kennzeichenmäßigen Benutzung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs, und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH GRUR 2005, 419, 421 f. Räucherkate), im Streitfall also nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsnutzers der Suchmaschine „Google“. Hiernach lässt sich eine kennzeichenmäßige Verwendung nicht mit der Begründung verneinen, dass derartige vom Werbenden verwendete Schlüsselworte für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar seien (vgl. BGHZ 168, 28 Rn. 17 — Impuls, betreffend die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag)).“
und weiter:
„Maßgeblich dafür, dass im Streitfall eine kennzeichenmäßige Verwendung vorliegt, ist vor allem auch der Umstand, dass sich die Beklagte durch die Wahl eines zu „Impuls“ „weitgehend passenden Keywords“ eine für Kennzeichen spezifische Lotsenfunktion zunutze machte, die darin besteht, in einem großen Angebot zutreffend gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen (BGHZ 168, 28 Tz. ‚.7 – Impuls; BGH, Urteil vom 08.02.2007, I ZR 77/04, = GRUR 2007, 784 Tz. 18 – Aidol, jeweils zu „Metatag“; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 — 2 W 23/06 = MMR 2007, 110, 111; ferner OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006 – 2 W 177/06 = GRUR-RR 2007, 71, 72; OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007 – 2 U 24/07, in juris dokumentiert, dort Rn. 42 ff ; OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2007 – 14 U 1958/06 = K + R 2007, 269, in juris dokumentiert, dort Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2007 – 2 U 23/07, in juris dokumentiert, dort Rn. 22 ff.; jeweils zu Adword-Anzeigen). Durch die Verwendung des fremder. Kennzeichens will das werbende Unternehmen – nicht anders als bei einem Metatag – diejenigen Nutzer erreichen, die nach dem Angebot des Kennzeicheninhabers suchen Damit dient das Keyword auch der Unterscheidung des Angebots (vgl. Seichter, Markenrecht und Internet, MarkenR 2006, 375, 379); die Frage, ob der Werbebanner in einer gesonderten Spalte abgesetzt von den Treffern der Suchmaschine steht, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang für die Beurteilung der kennzeichenmäßige Verwendung.“
Zudem vertrat das Gericht die Ansicht, dass es der Beklagten zur Vermeidung einer Kennzeichenverletzung zumutbar gewesen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) sei, die Marke selber bei den Suchwörtern auszuschließen, insebsondere vor dem Hintergrund, dass sie als Suchwort ein zu der Marke weitgehend passendes Keyword bei Google eingegeben hatte.
„Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf mangelndes Verschulden. Die Richtigkeit ihres Vorbringen unterstellt, wonach sie selbst eine Adword-Anzeige mit dem Suchwort „Impuls“ nicht geschaltet habe, ist der Beklagten gleichwohl entgegenzuhalten, dass sie jedenfalls ein weitgehend hierzu passendes Keyword als Suchwort bei Google eingegeben und den Begriff „Impuls“ nicht ausgeschlossen hat. Dies wäre ihr zur Vermeidung einer Kennzeichenverletzung zumutbar gewesen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei dieser Sachlage kann somit dahinstehen, ob die Beklagte als Täterin haftet oder lediglich im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann. Selbst in letzterem Falle hätte sie es unter Verletzung ihrer Prüfungspflichten verabsäumt, ihr zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um eine Kennzeichenverletzung zu vermeiden (BGHZ 158, 236, 250 — Internet-Versteigerung).“
Nachdem die Frage der kennzeichenmäßigen Verwendung einer Adword-Anzeige von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wird, hat das OLG München die Revision zum Bundesgerichtshof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).