Die Marke „Speicherstadt“ war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Dieses hatte die Eintragung mit der Begründung zurückgewiesen, dass es der Marke an der für die Eintragung notwendigen Unterscheidungskraft fehle.
Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat ausgeführt, dass einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz sowie der waren- und dienstleistungsbeschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz entgegenstünden.
Der Begriff würde sofort und naheliegenderweise mit der am Hafenrand gelegenen Hamburger Speicherstadt, einer der größten und bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Nicht nur Ortsnamen selbst sondern auch Bezeichnungen von bekannten Stadtteilen könnten schutzunfähige geographische Bezeichnungen darstellen. In diesem Sinn sei auch „Speicherstadt“ eine geographische Bezeichnung, wenngleich dort bisher so gut wie keine Wohnbevölkerung ansässig sei, sondern es sich um einen Komplex von -überwiegend historischen – Lagerhäusern in Ziegelbauweise handle. In diesen mehrstöckigen Lagerhäusern (Speichern) könnten, jedenfalls in den oberen, nicht hochwassergefährdeten Stockwerken, so gut wie alle Erzeugnisse, in jedem Stadium der Verarbeitung, gelagert und gehandelt werden.
Aktenzeichen: 24 W (pat) 76/08
Quelle: Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 10.6.10