Markenentwicklung

von der Idee zur Marke

Für eine erfolgreiche Markenentwicklung und die eigentliche Markenanmeldung ist es unerlässlich einige Voraussetzungen zu klären.

Insbesondere sind die Markenform (z.B. Wortmarke, Bildmarke oder Wort-/Bildmarke), die Schutzländer (z.B. Deutschland, Europa, Drittländer) und das Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis für den Markenschutz festzulegen. Zudem sollte vor der Anmeldung einer Marke stets eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden, um Kollisionsrisiken mit fremden älteren Kennzeichen im Vorfeld einer Markenanmeldung zu verringern.

Um Ihnen die notwendigen Vorüberlegungen zu erleichtern, finden Sie nachfolgend die wesentlichen Aspekte, welche im Vorfeld einer Markenanmeldung bei der Markenentwicklung berücksichtigt werden sollten.

FAQ

Markenentwicklung

1. Welche Marken sind eintragungsfähig?

Ein Zeichen wird von den Markenämtern nicht eingetragen, sofern einer Eintragung insbesondere sog. „Absolute Schutzhindernisse“ entgegenstehen. Ob der Markeneintragung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen wird von den jeweiligen Markenämtern von Amts wegen im Eintragungsverfahren geprüft. Sofern das Markenamt ein absolutes Schutzhinderniss  feststellt, weist das Markenamt die Anmeldung zurück. Die Kosten für die Markenanmeldung werden in diesem Fall nicht erstattet und sind verbrannt.

Eine Marke ist insbesondere nur dann eintragungsfähig, wenn das einzutragende Zeichen dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei der Markenentwicklung ist daher darauf zu achten, dass das anzumeldende Zeichen eine sog. hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, anderenfalls wird die Marke nicht eingetragen.

Insbesondere lediglich rein beschreibende Bezeichnungen, allgemein sprachgebräuchliche Zeichen und reine Gattungsbegriffe besitzen keine hinreichende Unterscheidungskraft und können nicht als Marke eingetragen werden.

Dies gilt auch für englische und auch für lateinische Bezeichnungen, sofern jedenfalls der Fachverkehr die Bedeutung des lateinischen Markenworts kennt (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Nr. 32 – Matratzen Concord; Ströbele/ Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 324, 325, 334). Eine Hilfe zu der Frage, in welchen Fällen eine Marke beschreibend und damit nicht eintragungsfähig ist, findet sich in den Prüfungsrichtlinien des Europäischen Markenamtes (EUIPO) über beschreibende Marken. Zu beachten ist, dass solche Bezeichnungen gegebenenfalls Markenschutz durch „Verkehrsgeltung“ bzw. durch „notorische Bekanntheit“ erlangen können. Dies sind jedoch Ausnahmefälle.

Neben der fehlenden Unterscheidungskraft sind von der Eintragung zudem folgende Bezeichnungen ausgeschlossen:

  • die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
  • die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
  • die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
  • die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
  • die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
  • die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
  • die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
  • die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
  • die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
  • die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
  • die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
  • deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
  • die bösgläubig angemeldet worden sind.

Zunächst muss für eine erfolgreiche Markenanmeldung geprüft werden, ob die gewünschte Marke schutzfähig ist und keine absoluten Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen. Insbesondere rein beschreibende Bezeichnungen für die eigenen Waren- bzw. Dienstleistungen sind zwar beliebt, jedoch oftmals nicht unterscheidungskräftig.

2. Welche Markenform ist die richtige?

Marken können grundsätzlich als Wortmarken, Bildmarken oder auch in Kombination als Wort-/Bildmarke geschützt werden. Auch Wortkombinationen, z.B. für Werbeslogans, sind grundsätzlich schutzfähig.

In der Regel ist es empfehlenswert Marken nicht als eine Wort-/Bildmarke sondern als reine Wortmarke und eine separate Bildmarke anzumelden. Durch die Anmeldung einer reinen Wortmarke und einer separaten Bildmarke erlangt der Schutzrechtsinhaber im Vergleich zu kombinierten Wort-/Bildmarken einen deutlich weiteren Schutzumfang.

Dies hat den Hintergrund, dass eine Wort-/Bildmarke  immer aus 2 Bestandteilen (Wort- und Bildbestandteil) besteht und eine Marke immer nur dann verletzt ist, wenn ein Dritter eine verwechselungsfähige Bezeichnung zumindest für ähnliche Waren-/Dienstleistungen verwendet, wobei es stets auf den Gesamteindruck der gegenüberstehenden Marken ankommt. Wird dann bei einer Wort-/Bildmarke durch einen Dritten zwar ein ähnlicher Wortbestandteil verwendet, jedoch ein völlig anderer Bildbestandteil, kann dies schon dazu führen, dass eine Wort-/Bildmarke nicht verletzt wird und die Verwendung der Bezeichnung dem Dritten nicht untersagt werden kann. Aus einer reinen Wortmarke dagegen könnten dem Dritten die Verwendung der verwechselungsfähigen Bezeichnung untersagt werden, da es bei reinen Wortmarken keine Bildbestandteile gibt.

Neben Wort-, Bild- sowie Wort-/Bildmarken sind auch „exotische Markenformen“, z.B. die Form einer Ware, ihre Verpackung, Positionsmarken, Hörzeichen/Klänge oder auch Bewegungsabläufe grundsätzlich eintragungsfähig. Seit der EU Markenreform im Jahre 2017 müssen Unionsmarken auch nicht mehr zwingend grafisch darstellbar sein, so dass grundsätzlich auch ein Schutz von Geruchsmarken in Betracht kommt.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine sog. Gewährleistungsmarke anzumelden. Eine Gewährleistungsmarke muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. Mit der Gewährleistungsmarke können z.B. Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen. In Deutschland wurde die Gewährleistungsmarke im Jahr 2019 neu eingeführt, auf europäischer Ebene gibt es die Unionsgewährleistungsmarke bereits seit dem 1. Oktober 2017.

Die nachfolgenden Markenformen sind demnach grundsätzlich eintragungsfähig:

  • Wortmarken
  • Bildmarken (Logos) in schwarz/weiß oder in Farbe
  • Wort-/Bildmarken in schwarz/weiß oder in Farbe
  • Farbmarken
  • Dreidimensionale Marken
  • Akustische Marken
  • Tastmarken
  • Positionsmarken
  • Kollektivmarken
  • Geruchsmarken
  • Gewährleistungsmarken
Für eine erfolgreiche Markenanmeldung müssen Sie die für Sie passende Markenform finden.

3. Für welche Schutzländer wird der Markenschutz benötigt?

Im Vorfeld einer Markenanmeldung muss festgelegt werden, in welchen Ländern der Markenschutz benötigt wird.

Sofern Markenschutz lediglich in Deutschland benötigt wird, bietet sich die Anmeldung einer DE-Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)an. Dies ist die kostengünstigste Möglichkeit Markenschutz in Deutschland zu erlangen.

Sofern Markenschutz in mehreren Ländern benötigt wird, gibt es mehrere Möglichkeiten Markenschutz in den begehrten Ländern zu erhalten.

Zum einen besteht die Möglichkeit, einzelne Marken bei den jeweiligen nationalen Markenämtern der einzelnen Länder anzumelden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine Unionsmarke (EU-Marke) beim europäischen Markenamt (EUIPO) oder eine Internationale Marke (IR-Marke) bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anzumelden.

Die Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten sind folgende:

Die Anmeldung einer Marke bei allen nationalen Markenämtern in den jeweiligen Zielländern in denen Markenschutz begehrt wird, muss in den jeweiligen Landessprachen erfolgen und ist gegenüber der Anmeldung einer Unionsmarke (für alle Mitgliedsländer der EU) oder einer Internationalen Marke (auch Drittstaaten) umständlich und teuer. Dies bietet sich in den seltensten Fällen an, zumal die Marke in allen diesen Ländern dann auch benutzt werden muss, anderenfalls droht nach einer gewissen Zeit der Nichtbenutzung die Löschung der Marke.

Im Vordergrund einer Markenanmeldung sollte daher zunächst die Überlegung stehen, in welchen Ländern die Marke in absehbarer Zukunft benutzt wird und daher der Markenschutz dort auch benötigt wird.

Sofern Markenschutz für Länder in der europäischen Union benötigt wird, kann die Anmeldung einer Unionsmarke beim europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) sinnvoll sein. Die Anmeldung einer Unionsmarke ist gegenüber der Anmeldung von mehreren nationalen Marken relativ preiswert. Darüber hinaus reicht es aus, die Marke nur in einem einzigen Mitgliedsstaat, beispielsweise in Deutschland zu benutzen, um den Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU zu erlangen und zu erhalten. Der Schutz erstreckt sich auch auf neu hinzugekommene Vertragspartner, ohne das weitere Kosten entstehen.

Der Nachteil einer Unionsmarke ist, dass die Eintragung der Unionsmarke zurückgewiesen wird, wenn ein älterer Markenrechtsinhaber einer nationalen Marke eines Mitgliedstaates oder einer Unionsmarke erfolgreich Widerspruch gegen die Eintragung der Unionsmarke einlegt. In diesem Fall werden die Gebühren für die Anmeldung der Unionsmarke nicht erstattet. Es besteht jedoch dann noch die Möglichkeit einer Umwandlung der Unionsmarke in eine nationale (z.B. in eine deutsche) Marke.

Neben der Unionsmarke kann auch die Anmeldung einer internationalen Marke sinnvoll sein, insbesondere wenn Schutz in außereuropäischen Ländern begehrt wird.

Über das so genannte Madrider System der internationalen Registrierung von Marken ist es für den Inhaber einer Basismarke (z.B. einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke)  durch eine einzige Anmeldung möglich, Markenschutz in 84 Ländern sowie der europäischen Union zu erlangen. Wird der Schutz in den beantragten Ländern gewährt, hat der IR-Markeninhaber die vollen Markenrechte des jeweiligen Landes. Die Marke wird dann in einem internationalen Register eingetragen, das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geführt wird. Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten damit denselben Schutz, wie eine Marke welche unmittelbar bei den einzelnen nationalen Behörden angemeldet wird, hat aber den Vorteil, dass lediglich ein Antrag gestellt werden muss.

Die Eintragung einer internationalen Marke (IR-Marke) kann bei der WIPO nach den Regeln des MMA oder auch des PMMA beantragt werden. Das MMA und das PMMA sind internationale Abkommen, welchen sich die Mitgliedsstaaten unterworfen haben. Das PMMA wurde nach dem MMA abgeschlossen, um einige Mitgliedsländer zu etwas anderen Regeln dem Madrider Markenabkommen anzuschließen.

Gemäß den Verweisungsregeln wird das PMMA nur dann angewendet, wenn die Marke in Staaten angemeldet werden soll, die ausschließlich Mitglied im PMMA und nicht auch im MMA sind. Das PMMA wird allerdings nur selten angewendet, da mittlerweile fast alle relevanten Industriestaaten dem MMA beigetreten sein. Der Antrag auf Eintragung einer IR-Marke wird beim nationalen Markenamt des Anmelders gestellt und von dort an die WIPO übermittelt. Dort erfolgt dann die Eintragung der so genannten IR-Marke. Die WIPO benachrichtigt dann die beteiligten nationalen Markenämter der Länder, für die der Markenschutz beantragt wird. Die jeweiligen nationalen Markenämter sind dann ebenfalls berechtigt, die Eintragung nach ihren jeweiligen nationalen Gesetzen auf Schutzhindernisse zu prüfen und den Schutz in ihrem Gebiet gegebenenfalls zu versagen. Sofern der Schutz in einem Land versagt wird, berührt dies jedoch nicht den Schutz in den anderen Ländern. Der Antrag auf Eintragung einer IR-Marke kann nur in englischer oder französischer Sprache erfolgen.

Für eine erfolgreiche Markenanmeldung müssen Sie die für Sie passenden Schutzländer festlegen.

4. Wie wird ein Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis erstellt?

Eine Marke muss stets für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet werden. Nachdem die Markenform und die Schutzländer festgelegt wurden, muss demnach ein Waren bzw. Dienstleistungsverzeichnis für eine erfolgreiche Markenanmeldung erstellt werden.

Die verschiedensten Waren bzw. Dienstleistungen sind wiederum in sogenannte „Klassen“ eingruppiert. Diesbezüglich ist die “Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken” (kurz: „Nizza-Klassifikation“) zu beachten. Die Nizza-Klassifikation enthält in insgesamt 34 Klassen für Waren und 11 Klassen für Dienstleistungen die verschiedensten Waren und Dienstleistungen, welche für die Erstellung des Klassenverzeichnisses benötigt werden. Die jeweils aktuelle Nizza-Klassifikation finden Sie beispielsweise auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) unter folgendem Link: https://www.dpma.de/marken/klassifikation/waren_dienstleistungen/nizza/index.html

Dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kommt im Rahmen einer Markenanmeldung oftmals eine entscheidende Bedeutung zu. Nicht selten sind mangelhafte Verzeichnisse Grund von Beanstandungen der Markenämter im Eintragungsverfahren bzw. Gegenstand von späteren rechtlichen Auseinandersetzungen mit anderen Markenrechtsinhabern. Ein mangelhaftes Verzeichnis ist oftmals auch der Grund dafür, dass kein „effektiver“ Markenschutz besteht und somit die Marke praktisch wertlos ist.


Bei der Anfertigung eines Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Wird eine Marke eingetragen hat der Markeninhaber eine sog. Benutzungsschonfrist von 5 Jahren, d.h. die Marke kann auch für Waren/Dienstleistungen angemeldet werden, die derzeit noch nicht angeboten werden, möglicherweise in 5 Jahren aber schon. Der Einwand der Nichtbenutzung kann dem Inhaber einer Marke erst nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, entgegengehalten werden (vgl. § 26 MarkenG). Bis dahin hat der Markeninhaber auch für eingetragene Waren/Dienstleistungen Schutz, die er nicht anbietet. Der Nachteil eines weiten Spektrums an Waren und/oder Dienstleistungen ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko mit älteren Kennzeichenrechten, d.h. die Marke ist im Eintragungsverfahren anfälliger für Widersprüche Dritter und auch anschließend drohen durch das weite Waren-/Díenstleistungsverzeichnis eher Konflikte mit Inhabern von Kennzeichenrechten.

Als Anmelder einer Marke müssen Sie sich gut überlegen, welche Waren- bzw. Dienstleistungen Sie jetzt und gegebenenfalls auch zukünftig tatsächlich anbieten möchten und Ihre Marke dann auch lediglich für diese Waren- bzw. Dienstleistungen anmelden. Beachtet werden muss auch, dass die beanspruchten Waren- bzw. Dienstleistungen für eine Marke nach Einreichung der Markenanmeldung nicht mehr erweitert, sondern lediglich eingegrenzt werden können. Wird dann zukünftig ein weiterer Markenschutz benötigt, ist dies lediglich über eine neue Markenanmeldung möglich.

  • Eine Marke kann nicht pauschal für eine Klasse angemeldet werden, sondern es müssen zumindest grobe Unterkategorien angegeben werden. Zur Erstellung eines Waren-/Dienstleistungsverzeichniss kann in der einheitlichen Klassifizierungsdatenbank TMclass nach Waren- bzw. Dienstleistungen für Marken gesucht werden, für welche der Markenschutz benötigt wird.

Die benötigten Waren- bzw. Dienstleistungen können über die Klassifizierungsdatenbank TMclass sehr komfortabel in eine Liste aufgenommen und über eine Exportfunktion der Klassifizierungsdatenbank in einer Excel-Datei abspeichert und weiter bearbeitet werden. Die einheitliche Klassifizierungsdatenbank TMclass der Markenämter ist unter dem folgenden Link erreichbar: http://tmclass.tmdn.org/ec2/

  • Die in der einheitlichen Klassifizierungsdatenbank TMclass vorhandenen Waren-/Dienstleistungsbezeichnungen sind bereits durch die Markenämter geprüft und werden daher von den Markenämtern akzeptiert. Dies hat den Vorteil, dass die Markeneintragung schneller abgeschlossen werden kann. Sofern die benötigten Waren-/Dienstleistungen nicht in der harmonisierten Klassifizierungsdatenbank vorhanden sind, können diese natürlich trotzdem angemeldet werden. Folge hiervon ist, dass die individuellen Waren-/ Dienstleistungsbezeichnungen von einem Prüfer des Markenamtes auf ihre Eintragungsfähigkeit und die Klassifizierung durch den Anmelder geprüft werden müssen. Hat der Prüfer Zweifel an der Eintragungsfähigkeit bzw. der Klassifizierung der begehrten Waren-/Dienstleistungsbezeichnungen, wird das eingereichte Waren-/Dienstleistungsverzeichnis beanstandet.
  • Für eine Händlermarke sind nicht die einzelnen vertriebenen Waren-/Dienstleistungen sondern die Dienstleistung „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf “ bzw. „Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf “ in der Klasse 35 zu schützen. Eine Händlermarke ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber Vertreiber von fremden Markenprodukten ist. Sofern dagegen die Waren- bzw. Dienstleistungen unter einer eigenen Marke vertrieben werden, sind die einzelnen Waren- bzw. Dienstleistungen anzumelden.
Die Anfertigung eines ordnungsgemäßen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist für einen effektiven Markenschutz von entscheidender  Bedeutung, so dass jeder Anmelder sich mit der Erstellung des Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis gewissenhaft auseinandersetzen sollte.

5. Ist eine Recherche nach älteren Kennzeichenrechten sinnvoll?

Sobald das gewünschte Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis erstellt wurde, kann die Marke prinzipiell angemeldet werden. Allerdings ist vor der Anmeldung einer Marke eine professionelle Recherche nach älteren Kennzeichen aus folgenden Gründen dringend zu empfehlen:

Die Markenämter prüfen im Eintragungsverfahren lediglich, ob der Eintragung „Absolute Schutzhindernisse“ entgegenstehen. Liegen keine absoluten Schutzhindernisse vor, so wird die Marke in der Regel eingetragen. Eine Prüfung auf ältere Kennzeichenrechte Dritter findet dagegen nicht statt.

Inhaber von älteren Kennzeichenrechten haben im Rahmen einer mehrmonatigen Widerspruchsfrist jedoch die Möglichkeit, Widerspruch aufgrund von kollidierenden Schutzrechten gegen die Markeneintragung bzw. Markenanmeldung einzulegen. So haben Inhaber von älteren Kennzeichenrechten die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten Widerspruch zu erheben, um so die Löschung der (deutschen) Marke zu erreichen bzw. (bei Unionsmarken) die Eintragung der Marke zu verhindern. Der Widerspruch kann sich entweder gegen sämtliche oder nur gegen Teile der zur Eintragung gelangten bzw. angemeldeten Waren- und/oder Dienstleistungen richten.

Darüber hinaus kann das Risiko von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Markenrechtsverletzung durch eine umfassende Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche im Vorfeld minimiert werden. Ein Schadensersatzanspruch eines älteren gegen einen jüngeren Kennzeichenrechtsinhaber aufgrund der Anmeldung einer rechtsverletzenden Marke kommt nur bei einer verschuldeten Rechtsverletzung in Betracht. Dieser Schadensersatzanspruch besteht demnach nicht, sofern die Markenrechtsverletzung nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Nach der Rechtsprechung ist eine Markenrechtsverletzung aufgrund einer rechtsverletzenden Markenanmeldung nicht vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, sofern eine umfassende Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche im Vorfeld der Markenanmeldung durchgeführt wurde.

Um eine kennzeichenrechtsverletzende Markenanmeldung sowie etwaige Haftungsrisiken möglichst im Vorfeld zu mindern, ist daher eine professionelle Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche vor einer Markenanmeldung dringend zu empfehlen. Empfehlenswert ist zumindest eine Recherche nach älteren Marken in den verschiedenen Datenbanken der Markenämter sowie eine Recherche nach älteren Unternehmensnamen in den Handelsregistern. Die Rechercheergebnisse sollten dann durch einen im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwalt sorgfältig auf mögliche Kollisionsrisiken ausgewertet werden.

6. Welche Kosten entstehen für eine Markenanmeldung?

Unsere Pauschalpreise für die Anmeldung von Marken in Deutschland, Europa und/oder einem Drittland finden Sie hier.

Neben den Anwaltskosten sind für eine Markenanmeldung auch Amtsgebühren an die Markenämter zu zahlen. Die aktuellen Amtsgebühren der Markenämter finden Sie auf der Webseite des jeweiligen Amtes:

Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für die Recherchen nach älteren Kennzeichenrechten. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Recherchemöglichkeiten professioneller Rechercheinstitute, welche je nach Konstellation variieren, so dass die Nennung von Pauschalpreisen für Marken- und Kennzeichenrecherchen an dieser Stelle nicht möglich ist. Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten und die Kosten einer umfassenden Recherche nach älteren Kennzeichenrechten im Vorfeld einer Markenanmeldung.

Rechts-Infos

Marken- und Kennzeichenrecht

Kann zwischen einer Ware und deren Komponenten eine markenrechtliche Verwechselungsgefahr entstehen?

Auch zwischen einer Ware und deren Komponenten kann eine markenrechtliche Ähnlichkeit bestehen und damit eine markenrechtliche Verwechselungsgefahr entstehen...

Wann wird eine Dienstleistungsmarke rechtserhaltend genutzt?

Für eine rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke ist es Voraussetzung, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt...

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Abgrenzungsvereinbarung kündbar?

Eine Abgrenzungsvereinbarung ist i.d.R. nicht ordentlich kündbar, sondern kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden...