Verteidigung gegen Abmahnungen
im Marken- und Kennzeichenrecht
Sie haben eine Abmahnung wegen vermeintlicher Verstöße gegen Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte Dritter erhalten und wissen nicht wie Sie reagieren sollen?
Eine Abmahnung sollte stets äußerst ernst genommen werden. Die sinnvollste Reaktion auf eine Abmahnung hängt dabei immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Abmahnung sollte daher stets durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Abmahnungen im Marken- und Kennzeichenrecht. Gerne helfen wir Ihnen die Abmahnung auf ihre formelle und sachliche Rechtmäßigkeit zu prüfen und eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Sie können uns die Abmahnung der Gegenseite auch für eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung übersenden. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen und schlagen Ihnen die weitere Vorgehensweise vor. Kosten entstehen Ihnen für diesen Service noch keine.
Warum wird gleich eine kostenpflichtige Abmahnung ausgesprochen?
Im Marken- und Kennzeichenrecht können Inhaber von Schutzrechten im Falle einer Verletzung ihrer Schutzrechte die Rechtsverletzung außergerichtlich abmahnen. Mittels einer außergerichtlichen Abmahnung soll dem Verletzer eines Kennzeichenrechts die Gelegenheit gegeben werden, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Eine Abmahnung ist in vielen Fällen sinnvoll und notwendig, um seine Rechte zu wahren und keine rechtlichen Nachteile zu riskieren.
Welche formellen Voraussetzungen müssen bei einer Abmahnung eingehalten werden?
Eine Abmahnung im Marken- und Kennzeichenrecht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form und kann u.U. sogar mündlich (z.B. bei besonderer Eilbedürftigkeit auf einer Messe) erfolgen. Allerdings muss eine Abmahnung grundsätzlich folgende Elemente enthalten:
In der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert – muss ich dieser Forderung nachkommen?
Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Grundsätzlich gilt folgendes:
Mittels einer Abmahnung wird ein sogenannter „Unterlassungsanspruch“ durch den Rechteinhaber geltend gemacht. Aufgrund der begangenen Rechtsverletzung wird vermutet, dass die Rechtsverletzung zukünftig fortgesetzt bzw. wiederholt wird. Um eine Fortsetzung bzw. Wiederholung der Rechtsverletzung möglichst zu verhindern und die „Wiederholungsgefahr“ für die Zukunft auszuschließen, wird von den Gerichten verlangt, dass der Verletzer eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgibt.
Der Unterlassungsanspruch kann demnach außergerichtlich nur durch Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ ausgeräumt werden. In einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss der Verletzer erklären, dass er das abgemahnte Verhalten sofort abstellen und zukünftig unterlassen wird. Zudem muss er sich dazu verpflichten, bei zukünftigen Verstößen ein empfindliche Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zu zahlen.
Was ist bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beachten?
Eine vorgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte niemals blindlings unterzeichnet oder durch den Verletzer selber formuliert bzw. modifiziert werden. Die Abgabe einer (auch modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung birgt aus folgenden Gründen erhebliche Risiken:
Wird eine (auch im Internet recherchierbare modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, welche der Rechteinhaber annimmt, kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zu Stande. Der Unterlassungsvertrag unterliegt keiner Verjährung und bindet die Vertragsparteien daher bis zur wirksamen Beendigung des Unterlassungsvertrages, z. B. durch Kündigung, Aufhebung des Vertrages, den Eintritt einer auflösenden Bedingung, Anfechtung usw..
Inhalt dieses Unterlassungsvertrages ist in der Regel nicht nur die zukünftige Unterlassung der Rechtsverletzung. Vielmehr umfasst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in aller Regel auch weitergehende Beseitigungspflichten. Nach der Rechtsprechung muss der Verletzer im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Störungszustand insgesamt beseitigen.
Im Falle der Verletzung von Marken- oder Kennzeichenrechte Dritter im Internet muss der Verletzer beispielsweise dafür sorgen, dass die Marken- und Kennzeichenrechtsverletzung auch nicht mehr über Caches von Internetsuchmaschinen, Internetarchiven oder über Bewertungsfunktionalitäten von abgeschlossenen Verkäufen und Auktionen (z.B. bei ebay) abrufbar ist (vgl. z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, 13 U 58/14). Kommt der Verletzer seinen Beseitigungspflichten vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nach und kommt dann ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zu Stande, verstößt der Verletzer gegen den Unterlassungsvertrag.
Welche Konsequenzen drohen, wenn keine oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird?
Liegt eine Rechtsverletzung vor und gibt der Verletzer auf eine Abmahnung keine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ ab, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, seinen Unterlassungsanspruch im Wege einer „einstweiligen Verfügung„ oder einer „Unterlassungsklage„ gerichtlich geltend zu machen.
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein gerichtliches Eilverfahren, um eine schnelle Unterbindung des Rechtsverstoßes zu erreichen und zukünftigen kerngleichen Verletzungen vorzubeugen. Ein Klageverfahren ist dagegen ein ordentliches Gerichtsverfahren mit dem Ziel einen rechtskräftigen Unterlassungstitel gegen den Verletzer zu erwirken.
Durch einen gerichtlichen Unterlassungstitel wird es dem Verletzer unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, durch das Zivilgericht einstweilen verboten, dass entsprechende Recht zukünftig weiter zu verletzen. Zudem werden die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in aller Regel dem Verletzer durch das Gericht auferlegt.
Verstößt der Verletzer dann nach Zustellung des gerichtlichen Unterlassungstitels gegen den Titel, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit bei Gericht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Verletzer zu beantragen. Das Gericht prüft dann den Sachverhalt unter Anhörung der beteiligten Parteien und verhängt bei einem Verstoß gegen den Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld gegen den Verletzer. Im Unterschied zu einer Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen einen außergerichtlich abgeschlossenen Unterlassungsvertrag fließt das Ordnungsgeld allerdings dem Staat und nicht dem Rechteinhaber zu.
Die Motivation des Rechteinhabers den Verletzer zu überwachen bzw. nach Fehlern bei den Beseitigungspflichten zu suchen ist daher in der Regel geringer als bei einem bestehenden Unterlassungsvertrag.
Sie haben eine einstweilige Verfügung oder eine Klage wegen der Verletzung von Marken- oder Kennzeichenrechten erhalten? Gerne vertreten wir Sie auch in gerichtlichen Verfahren und helfen Ihnen eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln und den Schaden so gering wie möglich zu halten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Webformular mit uns auf oder rufen Sie uns an. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen Ihnen die weitere Vorgehensweise vor. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns anschließend mit der weiteren Verteidigung beauftragen.
Ist eine Abmahnung im Markenrecht unberechtigt, sofern der Markeninhaber die Marke nicht nutzt?
Eine Marke muss nach Ablauf einer 5-jährigen Benutzungsschonfrist im geschäftlichen Verkehr rechtserhaltend genutzt werden, damit die Rechte an der Marke erhalten bleiben, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, vgl. § 26 MarkenG.
Der Einwand der nicht rechtserhaltenden Benutzung einer Marke sollte auch stets in außergerichtlichen Abmahnverfahren geprüft werden. Es kommt durchaus vor, dass aus Marken abgemahnt wird, welche gerade nicht rechtserhaltend genutzt wurden.
Ist die 5-jährigen Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen oder wurde die Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist genutzt oder liegen berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor, hilft der Einwand der Nichtbenutzung der Marke nicht weiter.
Sind die eigenen Anwaltskosten zur Verteidigung gegen eine Abmahnung im Falle einer unberechtigten Abmahnung erstattungsfähig?
Grundsätzlich verpflichtet eine unbegründete Abmahnung aus einem Marken- oder sonstigem gewerblichen Schutzrecht den Amahnenden unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in der Regel zum Schadensersatz (vgl. Beschluss des BGH vom 15. Juli 2005 – GSZ 1/04; Beschluss des OLG München vom 08.01.2008, Az.: 29 W 2738/07).
Demnach sind die eigenen Anwaltskosten bei einer unberechtigten Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Marken- und Kennzeichenrechte regelmäßig erstattungsfähig.
Was wir für Sie tun können
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Abmahnungen im Marken- und Kennzeichenrecht. Gerne helfen wir Ihnen die Abmahnung auf ihre formelle und sachliche Rechtmäßigkeit zu prüfen und eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
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