Nach der Entscheidung des Gerichts kommt die Erstattung einer doppelten Geschäftsgebühr für Rechtsanwalt und Patentanwalt dann nicht in Betracht, wenn zunächst der mit der Abmahnung beauftragte Patentanwalt das Abmahnschreiben erstellt und sodann einem Rechtsanwalt zur weiteren Überprüfung vorgelegt hat.
Wird ein Patentanwalt mit der Erstellung einer Abmahnung beauftragt, muss er entweder die Abmahnung in eigener alleiniger Verantwortung verfassen und absenden oder – wenn er sich hierzu nicht in der Lage sieht – die Übernahme des Auftrags ablehnen und den Markeninhaber an einen Rechtsanwalt verweisen.