Das Gericht sah im vorliegenden Fall in der Schaltung von Adword-Anzeigen unter Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“ eine Markenrechtsverletzung, obwohl lediglich in einem von Google automatisch hinzugefügten (weitgehend passenden) Keyword der geschützte Markenname enthalten war.
Eine Markenverletzung bestehe allerdings nur dann, wenn die geschützte Marke in der Anzeige markenmäßig verwendet werde, insbesondere müsse die Hauptfunktion der Marke – die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher – beeinträchtigt sein. Dies wiederum sei bei Adwords nach der Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt sei, wenn also aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen sei, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammten.
Sofern objektiv eine Markenrechtsverletzung vorliege, sei der Anzeigenersteller dann zumindest als Störer für die Markenrechtsverletzung verantwortlich, wenn das die fremde Marke enthaltene Keyword bei der Buchung der Anzeige auf der aufrufbaren Liste der hinzugefügten Keywords erscheine und von dem Anzeigenersteller problemlos abgewählt werden könne. Insofern habe der Anzeigenersteller also bei der Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“ eine Prüfungspflicht und hafte als Störer, wenn er diese Prüfungspflicht verletze. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht sämtliche Vorraussetzungen und gab der Klage auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung statt.
Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Quelle: Urteil des OLG Braunschweig vom 24.11.2010, Az.: 2 U 113/08