…wie das LG Braunschweig mit Urteil vom 30.01.2008 (Az.: 9 O 2958/07) entschieden hat.
„Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urt. v. 07.03.07-902382/06 u. Beschl. v. 04.10.06 -90 1678/06), die vom Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt worden ist (Beschluss v. 11.12.2006, 2W 177/07,Urt. v. 12.07.07-2 U 24/07, Beschl. v. 28.09.07 -2 U 66/07 u. 2 U 61/07) kann die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword bei Schalten einer Anzeige im Rahmen der Google-Adword-Kampagne grundsätzlich eine Markenrechtverletzung darstellen.“
Allerdings sei Voraussetzung dafür, dass die Markenrechtsinhaberin beweise – bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft mache -‚ dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als sogenanntes Keyword genutzt worden sei. Sei es durch direkte Eingabe durch den Beklagten oder über die quasi automatische Hinzufügung durch die Google-Standardoption „weitgehend passende Keywords“.
Diesen Nachweis konnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erbringen.
„Aufgrund der von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen (Screenshot) und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ist der von der Klägerin erfolgte Vortrag zum regelmäßigen Ablauf bei Schaltung einer Google Adword Anzeige hinreichend erschüttert. Aus dem Screenshot, den der Beklagte vorgelegt hat, ergibt sich, dass der Begriff „MOST Schokolade“ nicht in der Liste der Wörter, die bei Auswahl des Wortes Schokolade als Keyword ebenfalls als Keyword fungieren, enthalten war. Der Umstand, dass diese Liste in polnischer Sprache vorgelegt worden ist, ist unschädlich, weil daraus trotzdem – ohne dass es besonderer Kenntnisse der polnischen Sprache bedarf – ersichtlich ist, dass es sich bei diesen Wörtern um die entsprechenden Keywörter gehandelt hat. Es ist auch unschwer zu erkennen, dass der polnische Begriff „Aktywne“ in die deutsche Sprache übersetzt aktiv bedeutet. Aus der Liste geht weiter hervor, dass bestimmte Worte nicht als Keywords eingesetzt sind. Diese Worte haben den Vermerk „Nieaktywne dla wyszukiwania“, was so viel heißt wie: nicht aktiv bei der Suche.
Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Herrn (Anlage zum Schriftsatz vom 09.01.2008) ist auch davon auszugehen, dass die vorgelegte Liste inhaltsgleich ist mit der Liste, die bei Schaltung der Anzeige vorgelegen hat. Der für die Anzeigeschaltung verantwortliche hat in seiner eidesstattlichen Versicherung versichert, dass das Wort Schokolade nicht mit dem Wort MOST verbunden in der Liste enthalten war.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Vortrag des Beklagten zu der Anzeigenschaltung, einschließlich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, nicht widersprüchlich ist und diese Sachverhaltsdarstellung nicht lebensfremd erscheint, hat das Gericht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben bereits im Grundsatz in Frage zu stellen und von vornherein als nicht glaubhaft anzusehen. Die Angaben sind daher ausreichend um die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu erschüttern.“