Die Werbung mit geografischen Herkunftsangaben wie z.B. “Made in Germany” ist beliebt, weil sie den Verbraucher von der besonderen Qualität der beworbenen Produkte überzeugen und dadurch einen zusätzlichen Kaufanreiz schaffen sollen. Rechtlich ist bei der Werbung mit geografischen Herkunftsangaben folgendes zu beachten:
Geografischen Herkunftsangaben sind nach § 126 MarkenG als Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, definiert.
Nicht als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen geschützt, bei denen es sich um sog. „Gattungsbezeichnungen“ handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.
Das MarkenG unterscheidet in § 127 MarkenG zwischen drei Fällen, in denen die Verwendung von geographischen Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr verboten ist:
- wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht aus dem bezeichneten Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen und eine Gefahr der Irreführung besteht;
- wenn die Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität haben, die nur durch die geographische Herkunft erklärbar sind, und die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität nicht aufweisen;
- wenn die geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf genießt und ihre Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft den Ruf oder die Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Nach § 127 Absatz 4 MarkenG rechtfertigen Abweichungen oder Zusätze zu den geographischen Herkunftsangaben, wie z.B. “Art”, “Typ”, “Imitation” oder “nach dem Verfahren von”, die Verwendung nicht, wenn trotzdem eine der zuvor genannten Gefahren besteht.
Liegt ein Verstoß gegen § 127 MarkenG vor, kann dies zu einer Abmahnung und gegebenenfalls weiteren Maßnahmen von Mitbewerbern, Wirtschaftsverbänden, qualifizierten Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern nach § 128 MarkenG i.V.m. § 8 Absatz 3 UWG führen. Der Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung nur droht. Wird die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen, schuldet der Verletzer dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zudem Schadensersatz.
Einen Sachverhalt aus der Praxis zu diesem Thema hatte die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I zu entscheiden. Das Gericht hat einer Klage der Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers stattgegeben, welche sich gegen die Verwendung bestimmter Kennzeichen mit Bezug zur Schweiz für Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge richtete (Urteil des LG München I vom 15.06.2021, Az. 33 O 7646/20).
Das Gericht hat der Beklagten verboten, bestimmte Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit den Angaben „SWITZERLAND“ oder solchen Zeichen zu versehen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der Schweizer Flagge enthalten.
Die Kammer hat festgestellt, dass die dortige Beklagte den guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben in unlauterer Weise ausnutzt, indem sie sich eng an die Gestaltung der Produkte der Klägerin anlehnt. Die Kammer hat offen gelassen, ob die Verbraucher auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden, da dies nach der obigen Nr. 3 keine Voraussetzung für eine Verletzung der geographischen Herkunftsangabe ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zur Pressemitteilung des LG München I im Volltext: Pressemitteilung 17/2021 – Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)