Einstweilige Verfügung | Klage erhalten?
im Marken- und Kennzeichenrecht
Sie haben eine einstweilige Verfügung oder eine Klage eines Gerichts wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte erhalten und wissen nicht wie Sie mit dieser Situation umgehen sollen?
Im Falle einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage eines Landgerichts besteht Anwaltszwang. In Verfahren vor den Landgerichten müssen Sie sich demnach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und können keine eigenen Prozesshandlungen vornehmen.
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Marken- und Kennzeichenrecht. Gerne helfen wir Ihnen eine sinnvolle Verteidigungsstrategie für das gerichtliche Verfahren zu erarbeiten und vertreten Sie vor Gericht.
Was ist der Unterschied zwischen einer einstweiligen Verfügung und einer Klage?
Rechtsverletzungen im Marken- und Kennzeichenrecht sollen nach den Vorgaben des Gesetzgebers in der Regel zunächst außergerichtlich abgemahnt werden, bevor der Verletzte gerichtliche Maßnahmen einleitet. Hierdurch sollen die Kosten der Rechtsverfolgung gering gehalten und die Gerichte entlastet werden.
Mit einer außergerichtlichen Abmahnung wird dem Verletzer eines Rechts die Rechtsverletzung aufgezeigt und er wird aufgefordert, die Rechtsverletzung zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen. Um den Unterlassungsanspruch dann ohne Gerichtsverfahren aus der Welt zu räumen, ist der Verletzer in aller Regel dazu gezwungen, eine sog. „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Der Verletzer muss sich demnach durch die Abgabe einer ordnungsgemäßen strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichten, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und im Wiederholungsfalle eine empfindliche Vertragsstrafe an den Verletzten zu zahlen.
Ein „einstweiliges Verfügungsverfahren“ ist ein gerichtliches Eilverfahren, um eine schnelle und effektive Unterbindung des Rechtsverstoßes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterlassungsanspruch zu erreichen und zukünftigen kerngleichen Verletzungen durch den Verletzer vorzubeugen. Mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren wird eine Rechtsverletzung demnach im Eilverfahren – jedoch nur vorläufig – verboten. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über das zu unterlassende Verhalten oder einer Abschlusserklärung des Verletzers, besteht dann nur ein vorläufiges Verbot und der Verletzer kann z.B. Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen.
Was ist nach der wirksamen Zustellung einer einstweiligen Verfügung zu beachten?
Ist st eine einstweilige Verfügung einem Verletzer formell ordnungsgemäß zugestellt worden, wird sie wirksam und gilt damit als vollzogen (§ 929 Abs. 2 ZPO). Nach wirksamer Zustellung der einstweiligen Verfügung gilt es folgendes zu beachten:
Die einstweilige Verfügung entfaltet sofort ihre Wirkung, d.h. das gerichtlich angeordnete Verbot ist ab Zustellung der einstweiligen Verfügung zwingend zu beachten.
In welchen Fällen ist ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung sinnvoll?
Der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung, welche im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat insbesondere jederzeit die Möglichkeit Widerspruch (§ 924 ZPO) gegen die einstweilige Verfügung bei Gericht einzureichen.
Für einen Widerspruch gibt es keine Frist. Wartet der Antragsgegner jedoch mehrere Monate mit einem Widerspruch, besteht die Gefahr, dass das Widerspruchsrecht verwirkt wird. Auch hat der Widerspruch keine „aufschiebende Wirkung“, d.h. die einstweilige Verfügung bleibt bis zur Entscheidung über den Widerspruch wirksam und muss durch den Antragsgegner beachtet werden.
Ist die einstweilige Verfügung durch ein Landgericht ergangen (was im Marken- und Kennzeichenrecht die Regel ist), muss der Widerspruch zwingend durch einen Anwalt eingelegt werden, § 78 Abs. 1 ZPO. Der Antragsgegner kann demnach im Anwaltsprozess den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung nicht selbst erheben.
Im Falle des Widerspruchs durch den Antragsgegner wird das Gericht einen zeitnahen Termin (oftmals wenige Tage bis zu 2 Wochen) festsetzen, um über den Bestand der einstweiligen Verfügung mündlich zu verhandeln. Nach der mündlichen Verhandlung wird dann über den Bestand der einstweiligen Verfügung durch Endurteil des Gerichts entschieden. Wird die einstweilige Verfügung dann bestätigt, hat der Antragsgegner sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.
Hat ein Widerspruch dagegen in der Sache nur wenig Aussicht auf Erfolg, können weitere Kosten durch die Abgabe einer zeitnahen Abschlusserklärung vermieden werden. Im Ausnahmefall kann allerdings auch ein Widerspruch bei nur geringen Erfolgsaussichten wirtschaftlich sinnvoll sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Aufbrauchfrist für Werbematerial benötigt wird. In einer mündlichen Verhandlung lässt sich dies oft zwischen den Parteien vereinbaren.
Gegen das Urteil über den Widerspruch kann Berufung zum nächst höheren Gericht (in der Regel zum Oberlandesgericht) eingelegt werden. In einstweiligen Verfügungsverfahren ist dann allerdings Schluss. Eine Revisionsmöglichkeit, welche im ordentlichen Gerichtsverfahren u.U. besteht, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gegeben.
Wie kann die Erhebung einer Hauptsacheklage durch den Verletzten im einstweiligen Verfügungsverfahren verhindert werden und der Schaden so gering wie möglich gehalten werden?
Will der Verletzer die Erhebung einer Hauptsacheklage verhindern, um die Entstehung weiterer Verfahrenskosten zu verhindern, hat er die Möglichkeit nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung eine sog. „Abschlusserklärung“ abzugeben, d.h. die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf seine Rechte im einstweiligen Verfügungsverfahren zu verzichten. In diesem Fall ist das gerichtliche Verbot aus der einstweiligen Verfügung dauerhaft und steht einem Hauptsachetitel gleich.
Welche Frist gilt für die Abgabe einer Abschlusserklärung?
Dem Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Regel 2 Wochen nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung Zeit zu geben, diese als abschließende Erklärung anzuerkennen und eine Abschlusserklärung abzugeben (vgl. Urteil des BGH vom 22.01.2015, Az.: I ZR 59/14).
Reagiert der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht, wird der Antragsteller den Antragsgegner der einstweiligen Verfügung in der Regel durch ein anwaltliches Schreiben – das sogenannte „Abschlussschreiben“ – unter Fristsetzung zur Abgabe einer „Abschlusserklärung“ auffordern. Gleichzeitig wird im Falle der Nichtabgabe der Abschlusserklärung die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im ordentlichen Gerichtsverfahren angedroht.
Die Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens hat der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung zu tragen, sofern die einstweilige Verfügung berechtigt ist und der Antragsgegner seinerseits nicht innerhalb von 2 Wochen eine Abschlusserklärung abgibt.
An Kosten entstehen durch ein anwaltliches Abschlussschreiben in der Regel nochmal dieselben Anwaltskosten wie im einstweiligen Verfügungsverfahren (eine 1,3er Geschäftsgebühr ist im Regelfall angemessen, vgl. Urteil des BGH vom 22.01.2015, Az.: I ZR 59/14).
Wie hoch sind die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bzw. eines Hauptsachverfahrens?
Der Verlierer eines gerichtlichen Verfahrens hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren entstehen separate Verfahrenskosten. Die Höhe der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens richtet sich stets nach dem Streitwert des Verfahrens, welcher vom Gericht festgesetzt wird. Die Streitwerte für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen variieren dabei erheblich und hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und des Gerichts ab. Eine pauschale Aussage über die entstehenden Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist daher an dieser Stelle leider nicht möglich. Tendenziell werden die Streitwerte im Marken- und Kennzeichenrecht ab 25.000,00 EUR von den Gerichten festgesetzt.
Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung – welche Möglichkeiten gibt es?
Ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung kann auch auf die Kosten des Verfahrens beschränkt werden. Insbesondere wenn der Antragsgegner vor Zustellung der einstweiligen Verfügung keine Abmahnung erhalten hat und dann – quasi aus heiterem Himmel – eine einstweilige Verfügung oder eines Gericht zugestellt bekommt, besteht die Möglichkeit diese durch Abgabe einer beschränkten Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen und nur gegen die Kostentragungslast Widerspruch einzulegen.
In diesem Fall wird die einstweilige Verfügung in der Sache als endgültige Regelung anerkannt. Da der Antragsgegner jedoch vorher außergerichtlich nicht abgemahnt wurde, hat er im Regelfall auch keinen Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben.
Was wir für Sie tun können
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Marken- und Kennzeichnungsrecht. Gerne helfen wir Ihnen eine sinnvolle Verteidigungsstrategie für das gerichtliche Verfahren zu erarbeiten und vertreten Sie vor Gericht.
Sie können uns die einstweilige Verfügung bzw. die Klage auch für eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung übersenden. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen und schlagen Ihnen die weitere Vorgehensweise vor. Kosten entstehen Ihnen für diesen Service noch keine.