Das Oberlandesgericht Schleswig hat im Rahmen eines Streits über eine Google-Adword-Anzeige klargestellt, dass eine (Störer-)Haftung des Werbenden wegen einer Kennzeichenrechtsverletzung auch dann gegeben ist, wenn ein Werbender eine rechtsverletzende Google-Adwords-Anzeige nicht selber erstellt, diese jedoch nach Kenntnis duldet.
Das Unternehmenskennzeichen der Kläger wurde bei Eingabe des Zeichens in die Suchmaschine Google in der Überschrift einer Werbeanzeige der Beklagten automatisiert durch Google eingeblendet. Das OLG stellte fest, dass die Beklagte das klägerische Unternehmenskennzeichen in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet hat, als sie in Kenntnis der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in ihrer Werbeanzeige, nicht eingeschritten ist.
In diesem Fall kommt es auch nicht darauf an, ob der Werbende ein mit dem fremden Unternehmenskennzeichen identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendet. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 Markengesetz beruht auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.
Die Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 31.03.2017 im Volltext:
Google-Adword-Kampagne: Weitreichende Haftung des Werbenden als „Störer“
Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.
Zum Sachverhalt: Der Kläger nutzt die geschäftliche Bezeichnung „W… C… T…“. Die Beklagten sind in derselben Branche tätig wie der Kläger. Durch eine Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs „W… C… T…“ im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der ersten Instanz stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.
Aus den Gründen: Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers „W… C…T… unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen kann: Bei der Eingabe des Suchbegriffs „W… C… T…“ im Suchfeld der Suchmaschine Google erschien nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den Worten „Anzeige zu w…c…t…“ überschrieben war. Nach dem Erscheinungsbild haben die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen Internetnutzer ist nicht erkennbar, ob eine – tatsächlich nicht bestehende – geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger besteht. Vielmehr erweckt die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die Anzeige eine solche des Klägers ist. Im Ergebnis unerheblich ist, ob die Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt wurde, da die Beklagten jedenfalls als Störer verantwortlich sind. Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers nämlich in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „W… C… T…“ ihre Anzeige erscheint, nicht eingeschritten sind. Ihre Verantwortlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 Markengesetz beruht maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/15)